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Kosten

Wer eine gute Leistung verlangt, sollte auch bereit sein, dafür zu zahlen.

Wir vertreten Ihre – und nur Ihre – Interessen. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Engagement zur Seite. Eine solche Leistung ist zwar nicht umsonst, aber keinesfalls unbezahlbar.

Selbstverständlich werden wir Sie bereits bei unserem ersten Gespräch nicht nur inhaltlich beraten, sondern Ihnen auch die Kosten so offen wie möglich darlegen. Zögern Sie daher nicht, uns hierauf auch anzusprechen.

Unsere Vergütung kann entweder auf der Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aufgrund einer Gebührenvereinbarung nach einem Stundensatz erfolgen.

Grundlage der Vergütung nach dem RVG ist dabei der sogenannte Gegenstandswert, also vereinfacht gesagt, der Wert der dem Mandat zugrundeliegenden Angelegenheit und – in einem gewissen Rahmen – der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

Bei Abschluss einer Gebührenvereinbarung legen wir einen Stundensatz von 200,- € netto pro Stunde für die Tätigkeit als Fachanwältin zugrunde. Für alle anderen Rechtsgebiete gilt ein Stundensatz von 170,- € netto.

Welches Abrechnungsmodell in welchem Fall Anwendung finden kann, muss im ersten Gespräch geklärt werden.

Grundsätzlich liegt die Gebühr für die Erstberatung für einen Verbraucher jedoch nie oberhalb von 190 € netto, also  226,10 € brutto.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein, kann hier von uns aus eine Deckungszusage eingeholt werden.

Oftmals kommt auch eine Erstattung der Kosten durch die Gegenseite in Betracht.

Für den Fall, dass der Rechtssuchende die Anwaltsgebühren nicht aufbringen kann, gibt es die Möglichkeit, im außergerichtlichen Bereich Beratungshilfe und im gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Bezüglich der außergerichtlichen Beratung raten wir dringend dazu, beim zuständigen Amtsgericht des Wohnortes schon vor dem Beratungstermin den sogenannten Beratungshilfeschein zu beantragen und uns diesen vorzulegen. In diesem,  aber auch nur in diesem Fall, ist gewährleistet, dass wir von Ihnen nur eine Gebühr von 15 € verlangen können. Sollte ein später gestellter Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt werden, sind unsere Gebührenansprüche schon entstanden.

 
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