02241 / 26 74 840
Vergütung von Umkleide-und Wegezeiten- Schätzung durch das Gericht Das Gericht darf die erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten schätzen, sofern feststeht, dass vom Arbeitgeber zu vergütende Umkleide-und Wegezeiten entstanden sind. BAG, Urteil vom 26.10.2016-5 AZR 168/16 (LAG Hamm- 3 Sa 1331/15) Die Parteien streiten sich über die Vergütung von Umkleide- und hiermit verbunden Wegezeiten. Die Arbeitskleidung, die von der Arbeitgeberin gestellt wird, darf aufgrund von Hygienevorschriften nicht mit nach Hause genommen werden und ist somit im Betrieb an- und abzulegen. Der Kläger erachtet die Umkleide- und die hiermit verbundenen Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht ebenso gesehen, da der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe, die zwingend im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Das Arbeitsgericht erster Instanz war auch berechtigt, den erforderlichen Zeitaufwand zu schätzen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, da die Höhe des Zeitaufwandes zwischen den Parteien streitig gewesen sei und die vollständige Aufklärung aller Umstände entweder mit unverhältnismäßig hohen Schwierigkeiten verbunden oder gänzlich unmöglich sei. |