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29.04.2017

Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten

Vergütung von Umkleide-und Wegezeiten- Schätzung durch das Gericht

Das Gericht darf die erforderlichen Umkleide- und Wegezeiten schätzen, sofern feststeht, dass vom Arbeitgeber zu vergütende Umkleide-und Wegezeiten entstanden sind.

BAG, Urteil vom 26.10.2016-5 AZR 168/16

(LAG Hamm- 3 Sa 1331/15)

Die Parteien streiten sich über die Vergütung von Umkleide- und hiermit verbunden Wegezeiten.

Die Arbeitskleidung, die von der Arbeitgeberin gestellt wird, darf aufgrund von Hygienevorschriften nicht mit nach Hause genommen werden und ist somit im Betrieb an- und abzulegen.

Der Kläger erachtet die Umkleide- und die hiermit verbundenen Wegezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht ebenso gesehen, da der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibe, die zwingend im Betrieb an- und abgelegt werden muss. Das Arbeitsgericht erster Instanz war auch berechtigt, den erforderlichen Zeitaufwand zu schätzen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, da die Höhe des Zeitaufwandes zwischen den Parteien streitig gewesen sei und die vollständige Aufklärung aller Umstände entweder mit unverhältnismäßig hohen Schwierigkeiten verbunden oder gänzlich unmöglich sei.

 
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