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08.05.2017

Kopftuchverbot - Möglichkeiten und EU-rechtliche Grenzen

Das Verbot eines Arbeitgebers, jedwede politische, philosophische oder religiöse Zeichen offen zu tragen, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar und kann auch ein Kopftuchverbot rechtfertigen.

Jedoch ist für ein solches Verbot nicht der bloße Wunsch eines Kunden ausreichend, nicht mehr von einer Arbeitnehmerin mit Kopftuch betreut zu werden.

EuGH, Urteil vom 14.3.2017-Rs. C-157/15-G4S Secure Solutions

EuGH, Urteil vom 14.3.2017-Rs. C-188/15-Bougnaoui u. ADDH

Richtlinie (RL) 2000/78/EG vom 27.11.2000 Art. 1 u. 4

Durch diese Entscheidung des EuGH werden nun klare Vorgaben gemacht, wie das durchaus konfliktreiche Thema Religion und Berufsausübung zu handhaben ist.

Arbeitgeber, die mit ihrer Firma um einen neutralen Auftritt bemüht sind, können allgemeine Weisungen erteilen, die unterschiedslos die Zurschaustellung politischer, philosophischer oder religiöser Überzeugungen untersagen. Danach kann auch ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz auf diese Weisung gestützt werden. Arbeitnehmer müssen es jedoch nicht hinnehmen, wenn ein solches Verbot nur für Einzel- oder konkrete Konfliktfälle eingeführt wird.

 
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