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10.01.2018

Gesetzesänderungen zum Januar 2018 Teil I

Re­form des Mut­ter­schutz­ge­set­zes

Das Mutterschutzgesetz gilt nunmehr ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr nur für Arbeitnehmerinnen und Heimarbeiterinnen, sondern künftig auch für Schülerinnen, Auszubildende, Praktikanten und Studentinnen. 

Auch werden wei­te­re Per­so­nen­grup­pen, wie u.a. Ent­wick­lungs­hel­fe­rin­nen, Heim­ar­bei­te­rin­nen oder be­hin­der­te Frau­en, die in ei­ner Werk­stadt für Be­hin­der­te beschäftigt sind, vom Mut­ter­schutz er­fasst.

Die bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen gilt fortan auch bei Kin­dern mit ei­ner Be­hin­de­rung im Sin­ne von § 2 Abs.1 Satz 1 SGB IX, wenn die­se Behinderung vor Ab­lauf von acht Wo­chen nach der Ge­burt ärzt­lich fest­ge­stellt wird.

Auch neu ist das Kündi­gungs­ver­bot von Frau­en, die nach der zwölf­ten Schwan­ger­schafts­wo­che ei­ne Fehl­ge­burt er­lei­den. Das Ver­bot gilt bis zum Ab­lauf von vier Mo­na­ten nach ei­ner sol­chen Fehl­ge­burt.

Im Gegenzug fällt ein bis­her be­ste­hen­des Son­derkündi­gungs­recht künf­tig weg. Bislang konnte ei­ne Frau während der Schwan­ger­schaft und während der nach­ge­burt­li­chen Schutz­frist oh­ne Einhaltung von Kündi­gungs­fris­ten zum En­de der nach­ge­burt­li­chen Schutz­frist kündi­gen. Nach Auffassung des Gesetzgebers könne im Anschluss an die Schutzfristen eine Elternzeit beansprucht werden, wodurch dieses spe­zi­el­le Kündi­gungs­recht kei­ne prak­ti­sche Be­deu­tung habe.

 
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